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Anwaltsberatungs-Hotline mit 0190-Nummer |
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OLG München - Urteil vom 02.03.2000 - Az: 29 U 4401/99 |  | |
 | Maßgebliche Normen: | § 3 BRAGO, Art 1 §1 RberG,§§ 164, 177 BGB | Fundstellen: | GRUR-RR 2001, 12; AnwBl 2000, 452; DB 2000, 919; CR 2000, 441; MMR 2000, 426; ZUM-RD 2000, 231 | Rechtsgebiet(e): | Berufsrecht |
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 | Eine Rechtsanwaltsberatungshotline die Anwaltsgebühren in Höhe von 3.63 DM/Min abrechnet verstößt gegen § 3 BRAGO, weil die gesetzlichen Gebühren in nicht mehr angemessener Weise unterschritten werden.
Der Betrieb einer solchen Hotline stellt jedoch keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar. Volltext über JurPC - Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
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Anwaltswerbung mit "Spezialgebieten" und Selbstverständlichkeiten |
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OLG München - Urteil vom 26.04.2001 - Az: 29 U 5265/00 |  | |
 | Streitwert: | DM 228.369,- | Maßgebliche Normen: | §§ 3, 1, 13 UWG; §§ 6, 7 BORA; § 118 II 1 BRAGO | Rechtsgebiet(e): | Wettbewerbsrecht, Berufsrecht, Kostenrecht |
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 | Die Werbung mit "Spezialgebieten" stellt auch im Fließtext der Internetseite einer Rechtsanwaltssozietät einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO, § 6 Abs. l BORA dar.
Die auf der gleichen Internetseite enthaltene Aussage: "Alle Anwälte unserer Kanzlei sind auch vor dem Deutschen Patentamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Gemeinschaftsmarken) vertretungsberechtigt" ist eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Darüber hinaus besteht kein Anspruch eines Wettbewerbes auf Unterlassung - auch nicht in Form eines sog. Insbesondere-Obersatzes - "sich in berufswidriger Art und Weise selbst anzupreisen und irreführend zu werben " oder "mit Selbstverständlichkeiten zu werben", da dies keine zulässige Abstrahierung der konkreten Verletzungsformen mehr darstellt.
Anwaltsgebühren, die aus einer vorgerichtlichen Abmahnung resultieren (Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. I Nr. l BRAGO) und die vorprozessual zur Abwendung des Rechtsstreits aufgewendet wurden, können ungeachtet der §§ 91 ff ZPO als selbständiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann insbesondere dann nicht verneint werden, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund einer Kostenquotelung keine volle Erstattung in Höhe des materiell-rechtlichen Anspruches zu erreichen ist.
Die Abmahnung eines Rechtsanwaltes im eigenen und im Namen seiner Sozien stellt keinen steuerrechtlichen Umsatz im Sinne von § 1 Nr. 2 UStG dar, für den Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO nicht verlangt werden kann. Volltext über die Homepage von RA Torsten Becker
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Erstberatungsvergütungen von € 10,- bis 50,- |
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OLG Hamm - Urteil vom 03.08.2004 - Az: 4 U 94/04 |  | |
 | Maßgebliche Normen: | §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 13 BGB, RVGVV 2102 | Rechtsgebiet(e): | Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, Berufsrecht |
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 | Die Werbung eines Anwalts für eine Erstberatung im Arbeitsrecht mit einer Pauschalgebühr von € 10,00 bis € 50,00 verstößt gegen § 4 Ziffer 11 UWG, wonach unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und ist daher wettbewerbswidrig.
Der Arbeitnehmer ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB mit der Folge, dass die sog. "Kappungsgrenze" i.H.v € 190,00 bei Erstberatungen von Arbeitnehmern nicht gilt. Volltext über den Server des OLG Hamm
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